Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Für sämtliche Lieferungen gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Einkaufsbedingungen des Kunden allein die nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen die unsere allgemeinen Lieferungs- undZahlungsbedingungen abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Die Annahme unserer Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Lieferbedingungen. Mündliche Abreden, gleich welcher Art, gleich wann und wie sie getroffen wurden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von einer Teilunwirksamkeit dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grunde und in welchem Umfange, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Teiles unberührt.

Angebot und Lieferung

Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge binden uns erst nach seiner schriftlichen Bestätigung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend. Der Lieferant ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer zu berichtigen. Die Lieferzeiten sind nur als annähernd und freibleibend zu betrachten. Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzugs – den Liefertermin entsprechend zu verschieben, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche entstehen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und
Einfuhrverbote, Naturkatastrophen, Rohstoffe- und Energiemangel, Maschinenstillstand, Feuer, Maßnahmen staatlicher Behörden, Störungen des Betriebes sowie sonstige Umstände gleich, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind und sie uns außer Stande setzen, unsere Lieferpflichten zu erfüllen. Falls Fahrzeuge nicht zu dem vereinbarten Termin angeliefert werden und daher zu einem Zeitpunkt andere Aufträge in Angriff genommen werden, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Soweit die Dauer der Auswirkung sechs Monate überschreitet, sind wir berechtigt, vollständig von unseren Liefer- oder Leistungspflichten zurückzutreten. Wir werden den Kunden über den Eintritt wie den Wegfall eines solchen Ereignisses unverzüglich unterrichten. Erklären wir nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist den Rücktritt nicht, so kann der Kunde zurücktreten. Unsere Verpflichtung zur Lieferung setzt voraus, dass unsere Lieferanten uns richtig und rechtzeitig beliefern und Fehler in der Selbstbelieferung nicht zu unseren Lasten gehen. In diesen Fällen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. Auch sind wir in diesen Fällen berechtigt, die verfügbare Warenmenge unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs aufzuteilen. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % des Lieferwertes, max. jedoch 1,5 % des Lieferwertes, zu verlangen. Dies gilt nicht für den Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist unsere
Schadenersatzhaftung – mit Ausnahme der Verletzung von Kardinalpflichten – ausgeschlossen. Eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über etwaige durch Verzug begründete Schadenersatzleistungen ist vorrangig. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; ein Schadenersatzanspruch statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens steht dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer Kardinalpflicht beruht; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Versendungsart bestimmen wir, es sei denn, der Kunde weist ausdrücklich auf eine von ihm gewünschte Versandart hin. Die Verpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Vergütung für zurückgesandtes Verpackungsgut erfolgt nicht. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Kaufsache / die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass wir die Auslieferung mit eigenem Fahrzeug übernommen haben. Versicherungen der Ware gegen Transport-, Bruch-, Feuer- und Wasserschaden schließen wir nur ab, wenn eine Anweisung dazu vom Kunden schriftlich vorgenommen wurde. Weitere
Nebenkosten, wie Lager- und ähnliche Kosten, trägt der Kunde. Werden von uns Fahrzeuge abgeholt oder überbracht, erfolgt die Überführung stets auf Gefahr des Kunden und auf dessen Kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für Artikel die von uns korrekt versandt wurden, jedoch vom Käufer retourniert werden, behalten wir uns 10 % Widereinlagerungsgebühr vor.

Zahlung

Die Preise gelten ab Werk, ohne Skonto, Nachlässe, Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht oder Aufstellung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Erzeugnisse und Ersatzteile gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei Sonderanfertigungen und Reparaturen werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise abgerechnet. Hiervon abweichende Preisvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Die bei Zahlung durch Wechsel, Scheck oder Überweisung anfallenden Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Abnehmer. Die Fälligkeit unserer Forderungen ist unabhängig vom Eingang der Ware beim Besteller. Auch eine etwaige Mängelrüge berechtigt den Kunden nicht, ein Zurückbehaltungsrecht
oder eine Aufrechnung auszuüben, es sei denn, der Mangel wurde rechtskräftig festgestellt. Bei Überschreiten des Zahlungszieles tritt Zahlungsverzug ein. Wir sind dann berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie etwaige weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland gilt ausdrücklich
vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, sowohl gerichtliche, als auch außergerichtliche, zu Lasten des Kunden gehen.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen zwischen dem Kunden und uns, unser Eigentum. Die Einstellung einzelner oder auch sämtlicher unserer Forderungen in eine laufende Rechnung sowie eine Saldoziehung und dessen Anerkennung berühren den
Eigentumsvorbehalt nicht. Besteht die gelieferte selbständige Ware aus einem verbundenen Lieferungszusammenhang bzw. Lieferumfang (abnehmbare Einrichtung), darf diese ohne unsere Zustimmung weder aufgelöst noch anderweitig verändert oder nach Montage auf einem bestimmten Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug umgebaut werden. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und auch zur Verbindung der gelieferten Ware oder des Lieferumfanges mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen zu einer rechtlich selbständigen neuen Sache nur im Rahmen eines normalen Geschäftsverkehrs und entsprechend der uns bei Vertragsabschluss genannten Zweckbestimmung der bestellten Lieferung berechtigt. Dies gilt auch für den Fall das die anderen Sachen nicht im Eigentum des Kunden stehen. Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
sind nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet eine Weiterveräußerung nur unter Eigentumsvorbehalt vorzunehmen, wenn der Dritterwerber nicht sofort bezahlt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Das gleiche gilt bezüglich einer Verbindung zu einer neuen, rechtlich selbständigen Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab, die wir diese Abtretung annehmen. Die Abtretung erfasst auch diejenigen Fälle, in denen die Weiterveräußerung erst nach Verbindung der gelieferten Ware oder des Lieferumfanges mit anderen Sachen zu einer rechtlich selbständigen neuen Sache erfolgt. In diesem Fall erfolgt die Forderungsabtretung in der Höhe, die dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferung oder des Lieferumfanges im Wert der übrigen verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung entspricht. Für den Fall der Verbindung der gelieferten Ware oder des Lieferumfanges mit anderen Sachen zu einer rechtlich selbständigen neuen Sache nimmt der Kunde diese Verbindung für den Lieferanten vor, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Die neue Sache wird vom Kunden für uns in unentgeltliche Verwahrung genommen. Erfolgt die Verbindung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Rechnungsbetrages) der von uns gelieferten Sache (des Lieferumfanges) zu den anderen zur Herstellung der neuen Sache verwendeten weiteren Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung. Unser Eigentumsvorbehalt setzt sich entsprechend der neuen Sache wertanteilsmäßig fort. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Sache oder des gesamten Lieferumfanges nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass die gelieferte Sache oder der Lieferumfang vom Kunden in eine andere Sache eingebaut bzw. hiermit verbunden wurde, ohne dass sie hierdurch wesentlich Bestandteil der neuen Sache geworden bzw. keine rechtlich selbständige neue Sache entstanden ist. Die Zurücknahme – ebenso auch eine eventuelle Pfändung der Sache oder des Lieferumfanges durch uns – beinhaltet einen Rücktritt vom entsprechenden Liefervertrag mit dem Kunden nur dann, wenn wir den Rücktritt ausdrücklich erklären. Zurückgenommene Vorbehaltsware können wir im Wege des Freihandverkaufs veräußern. Auf die Zahlungsschuld des Kunden wird der Veräußerungserlös abzüglich einer
Unkostenpauschale von 20 % angerechnet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte in unsere Eigentumsrechte hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle des Eingreifens der vereinbarten Vorausabtretungsklausel ist es dem Kunden untersagt mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendwelcher Weise auszuschließen oder zu beinträchtigen in der Lage sind. Der Kunde darf insbesondere keine Vereinbarungen treffen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung weiterhin im eigenen Namen berechtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen selbst so lange nicht einzuziehen, als der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß erfüllt. Wir können im übrigen jederzeit – auch wenn ein Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist – verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner oder den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wir verpflichten uns, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung zustehenden Sicherungen (Sicherungsrechte) insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht endgültig erfüllt sind, um mehr als 20 % übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt bzw. die uns nach den hier getroffenen Vereinbarungen zustehenden Sicherungsrechte werden in der Weise auflösend bedingt, dass mit der vollen und endgültigen Bezahlung aller unserer Forderungen das Vorbehaltseigentum ohne weiteres auf den Kunden übergeht und ihm für diesem Fall auch die abgetretenen Forderungen im Wege der Rückabtretung wieder zusteht.

Gewährleistung

Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind dem Vertrag zugrunde liegende Produktbeschreibungen, ohne dass darin eine Garantie für die Beschaffenheit liegt. Wird zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Leistungsgegenstand in seiner Konstruktion geändert, stellt dies keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt: Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind uns spätestens innerhalb von acht Werktagen ab dem Tag der Übernahme, d.h. Abholung, und vor Weiterverarbeitung schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind uns innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. Kleine handel- und branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausrüstung berechtigen nicht zur Mängelrüge. Bei einer begründeten Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei unserer Wahl der Art der Nacherfüllung berücksichtigen wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Kunden. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen; Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde den Kaufgegenstand an unserem Betriebssitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so können wir den Transport des Kaufgegenstandes an einen geeigneten Ort – dies kann auch unser Betriebssitz sein – auf Kosten des Kunden verlangen. Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden etwas anderes ergibt. Schlägt die Nacherfüllung, nach angemessener Fristsetzung durch den Kunden, fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Kunde Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischenKaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern wir die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten haben. Der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB steht dem Kunden gegen uns nur insoweit zu, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde uns die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten oder die Ersatzlieferung verweigert oder der Kunde behauptete Mängel ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, sofern nicht zuvor eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns fehlgeschlagen ist. Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen in Wort und Schrift, die zur Unterstützung des Kunden/Verarbeiters aufgrund vorliegender Erfahrungen und bestem Wissen entsprechend dem derzeitigen Erkenntnisstand in Wissenschaft und Praxis gegeben werden, sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Kunden/Verarbeiter nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen. Soweit aus unseren Empfehlungen Vertragspflichten für uns entstehen, ist unsere Haftung wie nachfolgend aufgeführt begrenzt. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Beruht der Mangel unserer Ware auf mangelhafte Materialien unserer Vorlieferanten, so treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen diese an den Kunden ab. Gewährleistungsansprüche dürfen gegen uns erst geltend gemacht werden, wenn die außergerichtliche Inanspruchnahme unserer Vorlieferanten durch den Kunden fehlgeschlagen ist. Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Waren kann der Kunde nur innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab dem Tag der Übernahme/Abholung der Ware geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (Baustoffe), gemäß § 479 Abs. 1 BGB für Rückgriffsansprüche und gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen vorschreibt. Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluß den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere beim Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir unsere Aufklärungspflicht verletzt und den Mangel arglistig verschwiegen haben. Mängelansprüche des Kunden verjähren bei neuen Sachen in 2 Jahren. Bei Verträgen über gebrauchte Sachen unter Geschäftsleuten erfolgt dieses unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, bei Verbrauchern mit Verjährung der Mängelansprüche in 1 Jahr.

Abnahme und Rücktrittsrecht

Der Kunde hat das Recht, die Kaufsache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht worden sind. Dem Kunden wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt. Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültigmverweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht imstande ist. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ein höherer oder geringerer Schaden nachgewiesen wird. Wir können uns gegenüber dem Kunden auf die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO berufen.

Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die vorstehenden Absätze und diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen regeln abschließend unsere Haftung und Gewährleistung für die Waren und unsere Pflichten und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Haftung oder für Ansprüche
auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden aus. Dies gilt nicht für die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit – nur für den vertrag typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gebrauchsanweisungen und technische Beratung werden nach bestem Wissen aufgrund von Erfahrungen und Versuchen nach dem aktuellen Stand der Entwicklung und Technik gegeben. Diese sind unverbindlich und stellen insbesondere keine Garantie für die Beschaffenheit dar. Der Kunde ist für die Eignung der Ware zum jeweiligen Verwendungszweck allein verantwortlich. Die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Produkte obliegt allein dem Kunden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist je nach Zuständigkeit das Amtsgericht Steinfurt bzw. das Landgericht Münster. Die Rechtsanwendung bezüglich dieser Bedingungen und aller sich daraus ergebenen Verträge richtet sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht gilt nicht.